Häufige Fragen

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Unterhaltsvorschuss

Allgemein

Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden. Er hilft, die finanzielle Lebensgrundlage Ihres Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Unterhaltsvorschusses zahlt. Der andere Elternteil muss den Vorschuss später zurückzahlen, wenn er keinen Unterhalt zahlt, obwohl er ganz oder teilweise Unterhalt zahlen könnte.

Ihr Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschuss-Gesetz (im Folgenden Anspruch auf Unterhaltsvorschuss), wenn Sie und Ihr Kind folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie leben mit Ihrem Kind in Deutschland,
  • Ihr Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet,
  • Ihr Kind lebt mit nur einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt,
  • Sie bekommen vom anderen Elternteil keinen oder einen zu geringen Unterhalt.
  • Kinder, die im Ausland leben, haben nur in seltenen Ausnahmefälle Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Bei einem Kind von 12 bis 18 Jahren muss zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Ihr Kind ist nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGBII) angewiesen oder
  2. Sie erhalten SGB II-Leistungen und haben ohne Kindergeld ein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich oder
  3. Sie oder Ihr Kind erhalten SGB II-Leistungen und haben kein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich, aber durch die Gewährung von Unterhaltsvorschuss ist das Kind nicht mehr auf die Grundsicherungsleistungen angewiesen (Wegfall der Hilfebedürftigkeit).

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nicht oder nicht mehr, wenn

  • Sie mit dem anderen Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Sie verheiratet sind, auch wenn Sie mit einem Dritten verheiratet sind, der nicht der andere Elternteil des Kindes ist,
  • Sie in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben,
  • der andere Elternteil das Kind zu einem großen Anteil mitbetreut,
  • das Kind nicht mehr von einem Elternteil betreut wird, sondern sich in einem Heim, einem Internat, einer Pflegestelle (Tag und Nacht), oder einer (Haft-)Anstalt befindet,
  • der Elternteil, bei dem Ihr Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die verlangten Nachweise vorzulegen,
  • die Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft nicht mitwirkt,
  • der alleinerziehende Elternteil den anderen Elternteil in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich von seiner Unterhaltspflicht freigestellt hat,
  • der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat,
  • von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile lebt und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt.

Die Höhe der monatlichen Leistungen richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Das Kindergeld wird hiervon abgezogen. So ergeben sich zurzeit folgende Beträge:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren 230 €,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301 €,
  • für Kinder von 12 bis 18 Jahren 395 €.

Auf den Unterhaltsvorschuss sind anzurechnen:

  • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils für das Kind an den alleinerziehenden Elternteil (u. a. auch für KITA-Gebühren, Beiträge zu Vereinen etc.),
  • Halbwaisenbezüge, die Ihr Kind nach dem Tod des anderen Elternteils bzw. des Stiefelternteils erhält,
  • Einkünfte aus dem Vermögen Ihres Kindes,
  • Ausbildungsvergütung Ihres Kindes,
  • Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit Ihres Kindes, (z.B. Minijob, Freiwilliges soziales Jahr o.Ä.), wenn keine allgemeinbildende Schule zum Erreichen eines Schulabschlusses mehr besucht wird.

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats vor, wird die Leistung anteilig gezahlt. Unterhaltsleistungen von monatlich unter 5 Euro werden nicht gezahlt.

Wenn Ihr Kind die Staatsbürgerschaft eines Landes der Europäischen Union, Liechtensteins, Islands, Norwegens oder der Schweiz besitzt, dann bekommt es in der Regel unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss wie ein deutsches Kind.

Kinder mit anderen Staatsbürgerschaften können Leistungen bekommen, wenn Sie oder Ihr Kind

  • eine Niederlassungserlaubnis haben,
  • eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU haben,
  • eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobile-ICT-Karte haben, wenn Sie in Deutschland für mindestens sechs Monate arbeiten dürfen oder früher hier arbeiten durften. Dabei gelten weitere Einschränkungen. Falls Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Unterhaltsvorschussstelle.

Mit einer Aufenthalts-Gestattung (also während eines Asylverfahrens) können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen. Wenn Sie sich mit einer Duldung in Deutschland aufhalten, können Sie ebenfalls keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen. Mit einer Beschäftigungsduldung können Sie Unterhaltsvorschuss erhalten.

Der Anspruch beginnt frühestens mit der Geburt Ihres Kindes und endet spätestens mit dem 18. Geburtstag des Kindes. Die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können rückwirkend für den Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, soweit die genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen des alleinerziehenden Elternteils gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen. Diese Bemühungen sind nachzuweisen.

Es ist wichtig, dass Sie alle Änderungen, die für die Leistungsgewährung von Bedeutung sind, unverzüglich der Unterhaltsvorschuss-Stelle mitteilen.

Dies gilt insbesondere, wenn

  • Sie als alleinerziehender Elternteil heiraten, auch wenn der Ehegatte nicht der Elternteil des Kindes ist,
  • Sie mit dem anderen Elternteil zusammenziehen,
  • Ihr Kind nicht mehr oder nicht mehr im erforderlichen Umfang bei Ihnen lebt,
  • Sie oder Ihr Kind umziehen (auch ins Ausland),
  • der andere Elternteil Ihr Kind wieder deutlich häufiger betreut,
  • ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht,
  • Ihr Kind nicht mehr von einem Elternteil betreut wird, sondern sich in einem Heim, einem Internat, in einer (Haft-)Anstalt, in einer Pflegestelle (Tag und Nacht) befindet oder ein Auslandsschuljahr macht.
  • eine Vaterschaft zu Ihrem Kind nachträglich festgestellt wird,
  • der alleinerziehende Elternteil den anderen Elternteil in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich von seiner Unterhaltspflicht freigestellt hat,
  • der andere Elternteil Unterhalt für Ihr Kind zahlt oder wenn Unterhalt für Ihr Kind gepfändet wird,
  • für Ihr Kind ein Unterhaltstitel geschaffen wurde,
  • ein Anwalt, eine Anwältin, ein Beistand oder eine Beiständin mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche beauftragt wurde oder werden soll,
  • Ihr Kind eine Berufsausbildung beginnt,
  • Ihr Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht,
  • Ihr Kind eigene Einkünfte aus Vermögen und/oder Arbeit erzielt,
  • der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils bekannt wird,
  • der andere Elternteil den freiwilligen Wehrdienst ableisten wird,
  • für das Kind Halbwaisenrente beantragt oder gewährt wird,
  • der andere Elternteil oder das anspruchsberechtigte Kind verstorben ist.

Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung vorgenannter Anzeigepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann, neben einer Rückforderung von Leistungen, zusätzlich strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden.

In der Regel müssen erhaltene Unterhaltsleistungen nicht zurückgezahlt werden, es sei denn sie wurden zu Unrecht gezahlt.
Zu Unrecht erhaltene Leistungen müssen ersetzt oder zurückgezahlt werden, wenn

  • bei der Antragstellung vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben gemacht wurden,
  • nach Antragsstellung die Anzeigepflichten nach § 6 Unterhaltsvorschussgesetz verletzt worden sind (siehe vorherigen Punkt),
  • Ihr Kind nach Antragstellung Einkommen erzielt, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz angerechnet werden müsste. Hierzu zählen auch Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils.

Unterhaltsvorschuss gehört zu den Einkünften, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Sie werden deshalb zum Beispiel auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und auf Leistungen des Jobcenters nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) als Einkommen des Kindes angerechnet.

Wenn Sie wissen oder annehmen, dass Ihrem Kind weitergehende Unterhaltsansprüche zustehen, können Sie sich an den Fachdienst Beistandschaft und Unterhalt für Minderjährige in Ihrem Jugendamt vor Ort wenden.

Antrag

Sie können Unterhaltsvorschuss mit diesem Online-Dienst oder in mit dem Papierantrag in Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle beantragen. Den Papierantrag finden Sie auf der Internetseite Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschuss-Stelle oder vor Ort.

Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, hängt von Ihrer individuellen Lebenssituation ab. Die genauen Unterlagen werden Ihnen im Online-Dienst angezeigt, während Sie ihn ausfüllen.
In jedem Fall benötigen Sie jedoch die Geburtsurkunde Ihres Kindes. Wenn Sie die Unterlagen nicht im Online-Dienst hochladen wollen oder können, können Sie diese auch im Nachgang an die Unterhaltsvorschuss-Stelle in Kopie übermitteln.