Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG)

Bitte lesen Sie sich das Merkblatt aufmerksam durch und heben Sie eine Ausfertigung bei Ihren Unterlagen auf.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Unterhaltsvorschussstelle.

Zur Angabe der Daten im Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind Sie gem.
§§ 60 ff. Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – sowie § 1 Abs. 3 UhVorschG verpflichtet.

1. Wer hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem UhVorschG?

Berechtigt nach dem UhVorschG ist das Kind. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen müssen deshalb in der Person des Kindes erfüllt sein. Ein Kind hat Anspruch auf die Unterhaltsleistung, wenn es

a) das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

b) im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt, der

  • ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
  • von seinem Ehegatten / seiner/seinem Lebenspartner*in im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dauernd
    getrennt lebt oder
  • dessen Ehegatte / Lebenspartner*in im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) für voraussichtlich
    sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist, und

c) nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt 3 in Betracht kommenden Höhe

  • Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,
  • wenn dieser oder der Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge erhält,

d) und, wenn es eine ausländische Staatsbürgerschaft besitzt, zusätzliche weitere ausländerrechtliche
Voraussetzungen vorliegen (welche im Einzelfall geprüft werden; vorzulegen ist unbedingt der jeweilige
Aufenthaltstitel),

e) und nach Vollendung des 12. Lebensjahres

  • wenn das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites
    Buch – (SGB II) bezieht oder durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfsbedürftigkeit vermieden werden
    kann oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über ein monatliches Einkommen in Höhe von mindestens 600,00 € brutto
    verfügt und nur ergänzend Leistungen nach dem SGB II bezieht.

2. Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsleistung nach dem UhVorschG?

Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (unabhängig davon, ob sie miteinander
    verheiratet sind oder nicht), oder
  • beide Eltern das Kind gemeinsam betreuen bzw. eine erhebliche Mitbetreuung durch den anderen Elternteil
    erfolgt, oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet (auch wenn es sich dabei nicht um den anderen Elternteil
    handelt) bzw. verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft im Sinne des LPartG eingeht bzw. eingegangen ist
    (hierzu können auch ausschließlich religiös geschlossene Ehen zählen), oder
  • in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter des Kindes
    oder ein Lebenspartner im Sinne des LPartG lebt (z. B. durch Heirat oder Wiederheirat des Elternteils, bei dem
    das Kind lebt, oder durch die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt),
    oder
  • das Kind allein oder mit dem betreuenden Elternteil im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme in einer
    Einrichtung oder Pflegefamilie untergebracht ist (Heimerziehung, Vollzeitpflege oder Mutter-Kind-Einrichtung),
    oder
  • von z. B. zwei Kindern je eines bei einem der Elternteile wohnt und jeder der Elternteile für den vollen Unterhalt
    des bei ihm lebenden Kindes allein aufkommt, oder
  • der alleinerziehende Elternteil sich weigert die zur Durchführung des UhVorschG erforderlichen Auskünfte zu
    erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mit zu wirken,
    oder
  • das Kind Unterhaltszahlungen in ausreichender Höhe (vergleiche Abschnitt 3) von dem anderen Elternteil bzw.
    von demjenigen, der sich für den Vater des Kindes hält, erhält, oder
  • der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat, oder
  • der andere Elternteil von der Unterhaltszahlung freigestellt worden ist, oder
  • der alleinerziehende Elternteil auf den Unterhalt für das Kind verzichtet hat, oder
  • ab Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes das Kind oder der alleinerziehende Elternteil Leistungen nach
    dem SGB II beziehen oder der alleinerziehende Elternteil SGB II-Leistungen bezieht und gleichzeitig ein
    Einkommen von weniger als 600,00 Euro brutto hat, oder
  • der alleinerziehende Elternteil von seinem Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt lebt oder
    dessen Ehegatte oder Lebenspartner*in für voraussichtlich weniger als 6 Monate in einer Anstalt untergebracht
    ist, oder
  • nur unzureichende Erwerbsobliegenheiten des Kindes nach Beendigung der allgemeinbildenden Schule
    nachgewiesen werden (Ausnahme, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird oder ein freiwilliges
    soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder einen
    vergleichbaren Dienst leistet).

3. Wie hoch ist die Unterhaltsleistung nach dem UhVorschG?

Die Unterhaltsleistung basiert auf dem in § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelten Mindestunterhalt. Hiervon wird das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld abgezogen, wenn der alleinerziehende Elternteil Anspruch auf das volle Kindergeld hat. 

Ab dem 01.01.2025 ergeben sich hieraus derzeit die folgenden Leistungsbeträge:

Kinder von 0 bis 5 Jahren: 227,00 €
Kinder von 6 bis 11 Jahren: 299,00 €
Kinder von 12 bis 17 Jahren: 394,00 €

Erhält das Kind (regelmäßig) Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils oder nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils Waisenbezüge, so werden diese von dem Betrag der o. g. Leistung nach dem UhVorschG abgezogen.

Das Einkommen des Kindes aus zumutbarer Arbeit und/oder Vermögen, sofern es keine allgemeinbildende Schule mehr besucht (ab dem 15. Lebensjahr), wird bei der Berechnung des Unterhaltsvorschusszahlbetrags ebenfalls berücksichtigt.

4. Ab wann wird die Unterhaltsleistung nach dem UhVorschG gezahlt?

Die Unterhaltsleistung wird ab Beginn der Antragstellung für den Antragsmonat gezahlt. Sie kann rückwirkend für einen Kalendermonat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, soweit die in Abschnitt 1 genannten Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und der Berechtigte sich in zumutbarer Weise bemüht hat, den anderen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.

5. Welche Pflichten haben der alleinerziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes, wenn sie die Leistung nach dem UhVorschG beantragt haben oder erhalten?

Der alleinerziehende Elternteil und der gesetzliche Vertreter des Kindes müssen der Unterhaltsvorschussstelle nach der Antragstellung unverzüglich alle Änderungen anzeigen, die für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von Bedeutung sind, und zwar insbesondere (keine abschließende Aufzählung):

  • Wenn das Kind nicht mehr ausschließlich bei dem alleinerziehenden Elternteil lebt (z.B. wegen des Aufenthalts in einem Heim, bei Pflegeeltern, bei dem anderen Elternteil oder bei einer Inobhutnahme),
  • wenn sich der Betreuungsumfang des Kindes durch den anderen Elternteil nicht nur geringfügig erhöht hat, z. B. wenn der andere Elternteil das Kind erheblich mitbetreut (mehr als jedes zweite Wochenende),
  • wenn der alleinerziehende Elternteil heiratet (auch, wenn es sich bei der/dem Ehepartner*in nicht um den anderen Elternteil handelt, wenn die Eheschließung im Ausland vollzogen und keine Anerkennung der Eheschließung nach deutschen Recht erfolgt ist oder es sich um eine Zweit-, Dritt-, etc.-Ehe handelt), oder eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG eingeht,
  • wenn der alleinerziehende Elternteil und/oder das Kind umzieht/umziehen,
  • wenn der alleinerziehende Elternteil mit dem anderen Elternteil oder dem Stiefelternteil zusammenzieht,
  • wenn ein weiteres gemeinsames Kind zum anderen Elternteil zieht,
  • wenn der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils in Erfahrung gebracht werden konnte,
  • wenn bei SGB II-Bezug das Einkommen des alleinerziehenden Elternteiles sinkt,
  • wenn der andere Elternteil Unterhalt für das Kind zahlt bzw. regelmäßig zahlen will oder wenn Unterhalt für das Kind gepfändet wird (auch über Beistand oder Anwalt),
  • wenn der andere Elternteil oder das Kind gestorben ist,
  • wenn für das Kind Halbwaisenrente gewährt wird,
  • wenn das Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat und keine allgemeinbildende Schule mehr besucht,
  • wenn das Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat und keine allgemeinbildende Schule mehr besucht und eigenes Einkommen (z.B. Ausbildungsvergütung) oder Einkommen aus Vermögen hat,
  • wenn sich die Bankverbindung des alleinerziehenden Elternteils ändert,
  • wenn der alleinerziehende Elternteil eine Beistandschaft für sein Kind einrichten lässt oder einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Kindesunterhalts beauftragt,
  • wenn die Vaterschaft des Kindes festgestellt wird,
  • wenn die Vaterschaft des rechtlichen Vaters durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen ist,
  • wenn ein Unterhaltstitel für das Kind geschaffen wird oder wurde,
  • wenn bei dem freizügigkeitsberechtigen alleinerziehenden Elternteil eine Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt ergeht/ergangen ist.

Sofern Sie sich nicht sicher sind, ob Sie eine Änderung mitteilen müssen, rufen Sie einfach Ihre Sachbearbeitung in der Unterhaltsvorschusskasse an!

Die (Wieder-)Heirat bzw. die Eintragung einer Lebenspartnerschaft des Elternteils, bei dem das Kind lebt, sowie der Umzug des Kindes von einem Elternteil zum anderen Elternteil sind der Unterhaltsvorschussstelle vorab mitzuteilen! Die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Mitteilungspflicht kann mit Bußgeld geahndet werden und führt zur Ersatzpflicht der gezahlten Leistungen. (vergleiche Abschnitt 6).

6. In welchen Fällen muss die Leistung nach dem UhVorschG ersetzt oder zurückgezahlt werden?

Hat ein Kind zu Unrecht Unterhaltsleistungen erhalten, muss vom alleinerziehenden Elternteil der Betrag ersetzt oder
zurückgezahlt werden, wenn

  • (bei der Antragstellung) fahrlässig oder vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben gemacht worden sind,
    oder
  • nach der Antragstellung die Anzeige- und Mitteilungspflichten nach Abschnitt 5 dieses Merkblatts verletzt
    worden sind, oder
  • der alleinerziehende Elternteil gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die
    Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren.

Das Kind muss die Unterhaltszahlung zurückzahlen, wenn es nach Antragstellung

  • von dem anderen Elternteil in einem Monat Unterhalt erhalten hat, für den Unterhaltsvorschuss gewährt wurde
    oder
  • Waisenbezüge erhalten hat, die bei der Berechnung der Höhe der Unterhaltsleistung hätten angerechnet
    werden müssen oder
  • Einkommen erzielt hat, das bei der Berechnung der Leistungen nach dem UhVorschG hätte abgezogen
    werden müssen (vergleiche Abschnitt 3).

Die Ersatzpflicht beginnt nach Ablauf des Tages der Änderung der Verhältnisse.

7. Wie wirkt sich die Leistung auf andere Sozialleistungen aus?

Die Unterhaltsleistung nach dem UhVorschG schließt, zumindest bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres eines Kindes, z. B. den Sozialhilfeanspruch oder den Anspruch auf Bürgergeld des Kindes nicht aus. Sie wird aber als vorrangige Sozialleistung auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII) bzw. das Bürgergeld nach dem SGB II angerechnet.

Für Kinder ab dem 12. Lebensjahr vergleiche Punkt 2, drittletzter Spiegelstrich dieses Merkblattes.

Hinweis:
Das Bundesfamilienministerium hat eine ausführliche Broschüre zum UhVorschG herausgegeben. Sie können diese Broschüre beim Bundesfamilienministerium auf der Homepage herunterladen:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/der-unterhaltsvorschuss-73764